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Feinstaub und Klimaschutz bei Kleinfeuerungsanlagen 

Neue Regelungen 1.BimSchV.pdf

Schornsteinfeger beraten rund um emissionsarmes Heizen

Eine mollig warme Küche, ein gemütlich warmes Wohn- oder Esszimmer eine Holzfeuerstätte gehört in jedes Haus. Doch jetzt sorgt die 1. Bundes-Immissions-Schutz-Verordnung (BImSchV),  für Verwirrung und Verunsicherung. Holz ist ein heimischer nachwachsender Rohstoff und gilt als CO² - neutral. Damit das gute umweltbewuste Gefühl auch in Zukunft erhalten bleibt hat die Bundesregierung die 1.BimschV erneuert und ergänzt. Erstmals werden auch konkrete Anforderungen an bestehende Einzelraumöfen für feste Brennstoffe gestellt.                                       

Ab dem 22. März 2010 gilt eine neue Verordnung über kleine und mittlere empfiehlt den Verbrauchern ein Informationsgespräch mit ihrem Schornsteinfeger. Feuerungsanlagen, die unter anderem verschärfte Emissionsgrenzwerte vorsieht. Betroffen ist jetzt auch der Kaminofen im Wohnzimmer. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV)

Immer mehr Menschen heizen mit Brennstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen wie Holz, Holzpellets oder Hackschnitzel. Das spart teuere Heizenergie und schont die Ressourcen. Bei der Verbrennung von Holz entsteht allerdings Feinstaub, der als gesundheitsgefährdend eingestuft wird. Als eine der Hauptquellen von Feinstaub gelten veraltete Heizöfen, häufig in Kombination mit falschem Heizverhalten. Im Rahmen des Klima- und Gesundheitsschutzes hat die Bundesregierung daher die Feinstaubreduzierung zu einem vorrangigen Ziel erklärt und mit einer entsprechenden Gesetzesänderung reagiert. Die Novelle der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) sieht künftig strengere Auflagen für kleine und mittlere Feuerungsanlagen vor, die mit festen Brennstoffen wie Holz, Pellets oder Kohle befeuert werden. Diese sollen an den aktuellen Stand der Technik angepasst werden. Sie enthält außerdem eine Liste mit Brennstoffen, die in diesen Feuerungsanlagen verbrannt werden dürfen.

Was ändert sich?


Zeitpunkt der Auswechslung von Holzfeuerstätten[1].pdf

 
Grenzwerte jetzt auch für Öfen

Nach Auskunft des Bundesumweltministeriums sind vor allem Öfen mit einem Alter von 20 Jahren und mehr verantwortlich für zwei Drittel der freigesetzten Feinstaubmenge. Daher sah die Bundesregierung auch in diesem Bereich Nachbesserungsbedarf. Ab sofort legt die Verordnung erstmals auch für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe bestimmte Emissionsgrenzwerte fest. Gemeint sind Feuerungsanlagen, die vorrangig für die Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden wie beispielsweise Kamin- oder Kachelöfen. Bisher wurden diese von der Immissionsschutz-Verordnung und somit auch von möglichen Umweltschutzmaßnahmen nur allgemein erfasst.

 Neue Anforderungen
Einzelraumfeuerungsanlagen, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen, dürfen nur betrieben werden, wenn durch eine Typprüfung des Herstellers die Einhaltung vorgegebener Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade belegt werden kann. Offene Kamine dürfen nur gelegentlich genutzt werden, Grundöfen sind mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung auszustatten.

Für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen sind abhängig vom Baujahr Übergangsfristen bis 2014, 2017, 2020 oder 2024 vorgesehen.

Nachweispflicht für Eigentümer

Bis Ende 2013 haben die Besitzer bestehender Einzelraumfeuerungsanlagen Zeit nachzuweisen, dass ihr Ofen die vorgeschriebenen Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) einhält. Als Nachweis genügt die Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder die Messung durch den Schornsteinfeger. Zur Feststellung, wann die Übergangsfrist endet, nimmt er die Daten während der Feuerstättenschau oder eines anderen Termins in seine Dokumentation auf.

Altgeräte sanieren oder austauschen

Bestehende Kaminöfen, die den verschärften Anforderungen entsprechen, können zeitlich unbegrenzt genutzt werden. Kann jedoch der geforderte Nachweis bis Ende 2013 nicht erbracht werden, muss der Besitzer handeln, denn sonst könnte sein Kaminofen still gelegt werden. Er hat entweder die Möglichkeit seine Anlage mit einem baulich zugelassenen Staubabscheider bzw. einer anderen Einrichtung zur Staubreduzierung nachzurüsten oder sie komplett austauschen zu lassen. Nach Auskunft des Bundesumweltministeriums wären zurzeit 4,5 Millionen Einzelraumfeuerungsanlagen von einer Nachrüstung oder einem Austausch betroffen.  

Grundsätzlich räumt die Bundesregierung den Eigentümern im Sanierungsfall lange Übergangsfristen ein (frühestens ab Ende 2014). Zu diesem Zeitpunkt müssen Anlagen nachgerüstet oder ersetzt werden, die vor dem 31. Dezember 1974 errichtet wurden. Die novellierte Verordnung sieht jedoch Ausnahmen vor. 

Tipp: Beim Kauf von Kaminöfen sollten Verbraucher von Anfang an auf die relevante Prüfbescheinigung des Herstellers achten. Entspricht sie den gesetzlichen Anforderungen der novellierten 1. BImSchV?  Bei bestehenden Anlagen haben die Betreiber  ausreichend Zeit zu überlegen, ob sie nachrüsten oder austauschen wollen, falls ihr Gerät die Grenzwerte nicht einhalten sollte. 

Schornsteinfeger informieren

Ob und ab wann eine Nachrüstpflicht besteht und welche Grenzwerte eingehalten werden müssen, teilt der Schornsteinfeger frühzeitig mit. In einem Beratungsgespräch informiert er darüber, welche Brennstoffe verwendet werden dürfen und welche nicht, da sie möglicherweise schädlich für Umwelt und Gesundheit sind. Zeitungspapier oder behandeltes Holz beispielsweise setzen bei der Verbrennung schädliche Inhaltsstoffe wie Kohlenmonoxid oder Formaldehyd frei.

Neu ist: Der Gesetzgeber macht dieses Beratungsgespräch sogar zum Pflichttermin. Betreiber bestehender Einzelraumfeuerstätten sollen bis zum 31.12.2014 beraten werden. Bei neu errichteten Einzelraumfeuerstätten oder bei einem Betreiberwechsel soll das Gespräch innerhalb eines Jahres stattfinden. Mit dieser Regelung will die Bundesregierung alle diejenigen erreichen, die ihren Wohnraum zum Beispiel mit einem Kamin- oder Kachelofen heizen und damit Emissionen verursachen. Gleiche Anforderungen gelten für zentrale Heizungsanlagen wie Pellet-Heizungen, die von Hand befeuert werden.

Der Schornsteinfeger erklärt in diesem Beratungsgespräch unter anderem den richtigen Umgang mit der Feuerstätte, die Auswahl geeigneter Brennstoffe und gibt Tipps zum richtigen Heizen. Vorgeschrieben ist außerdem die Prüfung der Qualität und der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffs. Dies sind wichtige Informationen für die Betreiber, denn das Heizverhalten und die verwendeten Brennstoffe haben nachweislich großen Einfluss auf die Umwelt- und Klimabilanz einer Anlage. Tipp: Wer wissen möchte, was jetzt mit seinem Kaminofen im Wohnzimmer geschieht, sollte sich an seinen zuständigen Schornsteinfeger wenden. Er berücksichtigt die individuellen Gegebenheiten vor Ort, erstellt einen Terminplan für die nächsten Jahre und berät bei der weiteren Vorgehensweise.                 

Geregelt werden Wirkungsgrad, Emissionen und Staubgrenzwerte.

 1. Staub:  0,15  Gramm je Kubikmeter                                                                 

 2.  Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter      

Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine Messung durch einen Kaminkehrer geführt werden.

Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis einschließlich 31.12.2013 nicht geführt werden, sind bestehende Holzfeuerstätten in Abhängigkeit des Baujahres auf dem Typenschild zu folgenden Zeitpunkten mit Filter o.ä. nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen.

Datum auf dem Typenschild Zeitpunkt der Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme

Datum auf dem Typenschild                Zeitpunkt der Nachrüstung oder  Außerbetriebnahme 
bis einschließlich 31.12.1974 oder 
Datum nicht mehr feststellbar 
31.Dezember   2014
  01.01.1974 bis  31.12.1984   
                                                   
 31.Dezember   2017                                              
  01.01.1985 bis 31.12.1994 31 Dezember  2020
 01. Januar  1995 bis  einschließlich
21.März 2010
 31.Dezember  2024                                                

Dies gilt nicht für Herde und Backöfen (Privat) unter 15kw NWL, offene Kamine nach §2 Nummer 12 und                                                                                              Grundöfen nach §2 Nummer 13.  Ebenso fallen bestehende Anlagen (die in Wohnungen und Gebäude die ausschließlich mit Einzelraumfeuerstätten beheizt werden)  nicht unter die Regelungen der 1.BimschV. Info zum Abdruck freigegeben

Mehr Infos auch bei der HKI:

Aktuelles zur Bundesimissionsschutzverordnung zusammengestellt von                 der HKI Industrieverband Haus-, Heiz und Küchentechnik e.V. .

Die HKI Datenbank bietet allen Herstellern von häuslichen Feuerstätten für feste Brennstoffe die Möglichkeit ihre Produkte in die Datenbank einzustellen. Hierdurch kann sehr komfortabel recherchiert werden, welche Produkte die Anforderungen der 1.BImschV in Deutschland einhalten.

Link zur Datenbank:
http://zert.hki-online.de/