Grundwert
je Gebäude:
Der Grundwert je Gebäude ist der Teil der Arbeitsleistung des Kaminkehrers, der unabhängig von der Anzahl der Feuerstätten und Kamine anfällt und allgemeine Vorgabezeiten je Gebäude wie beispielsweise Wege von Gebäude zu Gebäude, Wege im Gebäude, Anmelden, Arbeitsplanung und Rüstzeiten erfasst.
Bei jedem Arbeitsgang je Gebäude wird ein Grundwert erhoben.
Es werden keine zwei oder mehrere Grundwerte pro Arbeitsgang erhoben.
Grundwert |
Arbeitswert |
Anwendung des Grundwertes |
GS |
9,2 |
Bei
Kehrarbeiten Bei
Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilender Abgasanlage Bei der Zusammenlegung von Tätigkeiten wie Überprüfungen von Abgasanlagen und Abgaswegeüberprüfung an Feuerstätten mit gasförmigen Brennstoffen einschließlich der Feuerstättenschau |
GP |
3,5 |
Bei
Emissionsmessungen Bei
Abgaswegeüberprüfungen Bei
alleiniger Feuerstättenschau wenn keine gleichzeitige Kehrarbeit an Kaminen
durchgeführt werden |
GÖ |
12,5 |
Bei
der Zusammenlegung von Tätigkeiten wie Überprüfung von Abgaswegen an Feuerstätten
für flüssige Brennstoffe |
GK |
18,9 |
Bei der Zusammenlegung von Tätigkeiten wie Überprüfung von Abgaswegen an Feuerstätten für flüssige Brennstoffe mit Kehrarbeiten an einem Arbeitsgang |
Die anteilige Fahrtpauschale für jeden notwendigen Arbeitsgang je Nutzungseinheit beträgt in Bayern 8,2 AW.
Definition
„Nutzungseinheit“:
Gebäude
oder Teile eines Gebäudes, der selbstständig nutzbar ist und einen eigenen
Zugang hat ( z.B. Wohnung).
Mit
der Fahrtpauschale wird nicht der Weg zwischen den einzelnen Nutzungseinheiten vergütet,
sondern der gesamte Aufwand, der mit dem Erreichen des Gebäudes zusammenhängt.
Es
handelt sich um einen Durchschnittswert, der aus der Jahreskilometerleistung
des Geschäfts KFZ abgeleitet wird.
Von
der Grundkonzeption ist immer dann eine Fahrtpauschale gerechtfertigt, wenn der
Kaminkehrer Arbeiten in den selbstständigen nutzbaren und über einen eigenen
Zugang verfügenden Gebäudeteil durchführen muss.
Grundsätzlich
Somit
sind auch Nutzungseinheiten ohne Feuerstätten gemeint, in denen der Kaminkehrer
muss um ordnungsgemäße Arbeit leisten zu können.